Jörg Orschewsky

Rechtsanwalt
Nachlasspflegschaften Verfahrenspflegschaften
Sonstige Pflegschaften Testamentsvollstreckungen

Ergänzungspflegschaften

Ich übernehme Ergänzungspflegschaften in Erfurt und im Umkreis von ca. 30 km um Erfurt.

Der Ergänzungspfleger ist ein gesetzlicher Vertreter für Minderjährige, der immer dann eintritt, wenn die originären Vertreter (Eltern/Vormund) rechtlich oder tatsächlich ausfallen. Er wird nur für einzelne Angelegenheiten bestellt.

Die umfassende Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 hat keine grundlegende inhaltliche Änderung der Ergänzungspflegschaft gebracht.

Bisher geregelt in § 1909 BGB a.F., findet sich die Regelung heute in § 1809 BGB. Die Ergänzungspflegschaft wurde neu geordnet; es erfolgten Klarstellungen und Modernisierungen. Die ehemalige Ersatzpflegschaft in § 1909 Abs. 3 BGB a.F. ist entfallen.

Typische Fallgruppen für die Ergänzungspflegschaft sind etwa:

- Interessenkollision des originären gesetzlichen Vertreters, z.B. bei Grundstücksgeschäften, Schenkungen an das Kind

- testamentarischer Ausschluss der Verwaltungsbefugnis der Eltern für vom Kind ererbtes Vermögen

- Prozessvertretung, wenn das Kind die Eltern verklagt.

Abwesenheitspflegschaften

Ich übernehme Abwesenheitspflegschaften in Erfurt und im Umkreis von ca. 100 km um Erfurt.

Nachlasspflegschaften und Abwesenheitspflegschaften sind wesensverwandt. Insoweit erstreckt sich meine mehr als 20jährige Berufserfahrung in Nachlasspflegschaftsfällen auch auf Abwesenheitspflegschaften, wenngleich deren Zahl gegenüber Nachlasspflegschaften ungleich niedriger ist.

Die Abwesenheitspflegschaft dient dem Schutz der Vermögensinteressen eines volljährigen, vorübergehend abwesenden Rechtsfähigen. Ihre Rechtsgrundlage bildet § 1884 BGB, der einen Abwesenheitspfleger vorsieht, wenn der Aufenthalt eines Volljährigen unbekannt ist oder er zwar bekannt, aber an der Rückkehr bzw. Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist.

Voraussetzung ist ferner, dass die Vermögensangelegenheiten des Abwesenden der Fürsorge bedürfen (§ 1884 I 1 BGB).

Die Bestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht, (§ 1885 BGB), welches zuvor angemessene, letztlich erfolglos gebliebene Nachforschungen durchzuführen hat.

Der Abwesenheitspfleger als gesetzlicher Vertreter des Abwesenden verwaltet ausschließlich die Vermögensangelegenheit des Abwesenden, welche der Fürsorge bedarf, weswegen die Pflegschaft angeordnet wurde.

Die Pflegschaft endet, sobald der Betroffene wieder in der Lage ist, sein Vermögen selbst zu regeln oder stirbt (§ 1886 Abs. 1 Nr. 1–2 BGB), der Grund für ihre Anordnung weggefallen (§ 1886 Abs. 2 BGB) oder wenn die Besorgung der Vermögensangelegenheit erledigt ist (§ 1887 Abs. 2 BGB). Ist der Abwesende nach deutschem Recht für tot erklärt, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes (§ 1887 Abs. 1 BGB)