Jörg Orschewsky

Rechtsanwalt
Nachlasspflegschaften • Verfahrenspflegschaften
Sonstige Pflegschaften • Testamentsvollstreckungen
Keine gesonderte Vergütung von Mitarbeitern des Nachlasspflegers
BGH, Beschluss vom 10.09.2025 – IV ZB 2/25
Leitsatz

Mitarbeiter eines Nachlasspflegers können nicht gesondert vergütet werden. Für Hilfspersonal kommt jedoch grundsätzlich Aufwendungsersatz in Betracht.
Kernaussagen des Bundesgerichtshofs
  • Keine gesonderte Vergütung von Mitarbeitern.
  • § 1888 Abs. 2 BGB knüpft an die persönliche Tätigkeit des Nachlasspflegers an.
  • Aufwendungsersatz für Hilfspersonal bleibt möglich.
  • Die Höhe des ersatzfähigen Aufwands bleibt ungeklärt.
  • Bei angestellten Mitarbeitern besteht weiterhin Rechtsunsicherheit.

Sachverhalt

Beschwerdeführer war ein berufsmäßiger Nachlasspfleger, der eine gesonderte Vergütung für eine ihn begleitende Mitarbeiterin bei Tätigkeiten der Sicherung des Nachlasses begehrte.

Konkret ging es um geltend gemachte 2,75 Stunden zu 39,00 €/h zuzüglich Umsatzsteuer auf diesen Betrag, die als Vergütung – nicht Auslagenersatz – geltend gemacht wurden.

Das Nachlassgericht hatte diesen zusätzlich geltend gemachten Vergütungsantrag abgesetzt, wogegen sich die Beschwerde des Nachlasspflegers richtete.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch des Nachlasspflegers auf gesonderte Vergütung für eingesetzte Mitarbeiter, bejahte jedoch den Auslagenersatz für eingesetztes Hilfspersonal.

Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass § 1888 Abs. 2 BGB ausschließlich an die persönliche Tätigkeit des Nachlasspflegers anknüpft.

Die Beschlussbegründung setzte sich umfassend mit der Frage auseinander, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten von Mitarbeitern eines Nachlasspflegers im Rahmen der Vergütung nach § 1888 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden können.

Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen sei § 1888 Abs. 2 BGB, der ausdrücklich an die persönliche Tätigkeit des Nachlasspflegers anknüpft.

Nach § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet sich die Vergütung bei einem mittellosen Nachlass nach den §§ 1 bis 6 VBVG.

„Mach es selbst, sonst zahlt es keiner?“ – Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung betrifft einen langjährigen Zankapfel im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Nachlassgerichte, nämlich die Frage, ob und in welcher Höhe erbrachte Tätigkeiten von Hilfspersonal des Nachlasspflegers erstattungsfähig sind.

Fest steht spätestens jetzt, dass Vergütung für eingesetztes Hilfspersonal nicht verlangt werden kann.

Allerdings steht jetzt auch fest, dass der Nachlasspfleger für von ihm beauftragte und überwachte Tätigkeiten Aufwendungsersatz verlangen kann.

In welcher Höhe jedoch, bleibt weiter offen und zwar insbesondere bei Einsatz vom Nachlasspfleger angestellter Mitarbeiter.

Hier konnte der Bundesgerichtshof nicht in der Sache entscheiden, da der beschwerdeführende Nachlasspfleger keinen Aufwendungsersatz für das von ihm eingesetzte Hilfspersonal beantragt bzw. diesen Aufwendungsersatz selbstständig entnommen hatte.

In welcher Höhe für angestellte Mitarbeiter des Nachlasspflegers Aufwendungsersatz verlangt werden kann und ob geleisteten Arbeitsstunden eines nicht selbstständig beschäftigten Mitarbeiters in irgendeiner Weise pauschaliert werden können, um sie einer Abrechnung überhaupt zugänglich zu machen, bleibt damit einer Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofs vorbehalten.

Praxishinweis für Nachlasspfleger

Die Entscheidung macht deutlich, dass Hilfspersonal nicht über einen Vergütungsantrag abgerechnet werden kann. Soweit Mitarbeiter eingesetzt werden, ist künftig sorgfältig zu prüfen, ob stattdessen Aufwendungsersatz geltend zu machen ist.