Vergütung des Ergänzungspflegers nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2025 – XII ZB 275/24
Sachverhalt
Die beiden minderjährigen Betroffenen waren testamentarische Miterben ihres im Jahr 2019 verstorbenen Vaters. Die Kindesmutter war allein sorgeberechtigt. Im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung ergaben sich erhebliche Interessenkonflikte und rechtliche Prüfungsbedarfe, sodass das Amtsgericht der Mutter bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge entzog.
Der Entzug bezog sich insbesondere auf die Prüfung und gegebenenfalls Durchführung einer Anfechtung zweier Erbvertragsnachträge sowie auf die Ausübung von Kontrollrechten gegenüber dem eingesetzten Testamentsvollstrecker gemäß § 2216 BGB. Erfasst waren außerdem mögliche Schadensersatzansprüche, gegebenenfalls auch gegen die Kindesmutter selbst, soweit diese Zessionarin entsprechender Forderungen war. Für diesen Aufgabenkreis bestellte das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger und stellte zugleich fest, dass dieser die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig führe.
Im weiteren Verlauf veräußerte der Testamentsvollstrecker, die Kindesmutter sowie die beiden minderjährigen Kinder – vertreten durch weitere eigens hierfür bestellte Ergänzungspfleger – mehrere zum Nachlass gehörende Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von 42.350.000 Euro. Von diesem Kaufpreis entfiel ein Drittel auf die Kindesmutter und zwei Drittel auf die beiden Kinder, mithin ein Betrag von insgesamt 28.233.333,33 Euro.
Der bereits zuvor bestellte Ergänzungspfleger war im Rahmen seines Aufgabenbereichs sowohl in die Prüfung des umfangreichen, etwa 60 Seiten umfassenden Vertragsentwurfs als auch in die Kontrolle der geplanten Verwendung des Kaufpreises eingebunden. Nach mehreren Änderungen und Anpassungen des Vertragstextes erhob er schließlich keine Einwendungen gegen den Vertragsschluss.
Der Ergänzungspfleger beantragte die Festsetzung seiner Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Er machte eine 1,3-Geschäftsgebühr sowie eine 0,3-Mehrvertretungsgebühr geltend und legte dabei einen Gegenstandswert von 28.233.333,33 Euro zugrunde. Einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangte er insgesamt 164.649,35 Euro.
Das Amtsgericht setzte die Vergütung zunächst in voller Höhe gegen die Kindesmutter fest. Auf deren Beschwerde änderte das Oberlandesgericht München die Entscheidung lediglich dahin ab, dass die Vergütung gegen die minderjährigen Betroffenen selbst festgesetzt wurde; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos. Gegen diese Entscheidung richteten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zum Bundesgerichtshof.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerden zurück und bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts in vollem Umfang.
1. Vergütung eines Ergänzungspflegers nach dem RVG
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht zunächst die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ergänzungspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass auf die streitgegenständlichen Tätigkeiten noch das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht Anwendung finde. Maßgeblich seien daher insbesondere §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 bis 3 sowie § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.
Nach diesen Vorschriften könne ein Ergänzungspfleger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Daneben stehe ihm eine Vergütung zu, wenn die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt werde. Dabei verweist der Bundesgerichtshof auf seine bereits zuvor entwickelte Rechtsprechung, wonach ein anwaltlich tätiger Ergänzungspfleger statt der üblichen betreuungsrechtlichen Vergütung auch eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könne, sofern er Tätigkeiten erbringe, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Entscheidend sei dabei eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls. Diese Würdigung obliege dem Tatrichter und sei im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Im vorliegenden Fall bestätigt der Bundesgerichtshof die Würdigung des Oberlandesgerichts, wonach eine anwaltsspezifische Tätigkeit vorgelegen habe. Der Ergänzungspfleger habe im Rahmen seines Aufgabenbereichs die Pflicht gehabt zu prüfen, ob die beabsichtigte Veräußerung der Grundstücke sowie die Verwendung des Kaufpreises den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entsprächen.
Hierfür sei eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Prüfung eines außergewöhnlich umfangreichen Grundstückskaufvertrages mit einem Kaufpreis von über 42 Millionen Euro erforderlich gewesen. Hinzu komme, dass nach den erbvertraglichen Regelungen eine Veräußerung der Grundstücke nur zulässig gewesen sei, soweit der Verkaufserlös zur Tilgung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten benötigt werde. Daraus habe sich die zusätzliche Pflicht ergeben zu prüfen, ob der Testamentsvollstrecker die testamentarischen Vorgaben bei seiner Ermessensentscheidung beachtet habe.
Der Bundesgerichtshof betont ausdrücklich, dass gerade die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die offenen, einzelfallabhängigen Maßstäbe der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung eine vertiefte juristische Prüfung erforderlich gemacht hätten. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es habe kein konkreter Anlass bestanden, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, weil keine offensichtliche Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers erkennbar gewesen sei, weist der Senat zurück. Bereits die Größenordnung und rechtliche Komplexität des Geschäfts rechtfertigten eine anwaltliche Überprüfung.
2. Keine Entbehrlichkeit wegen weiterer anwaltlicher Beteiligter
Die Rechtsbeschwerde hatte ferner geltend gemacht, eine anwaltliche Tätigkeit des Ergänzungspflegers sei entbehrlich gewesen, weil bereits andere anwaltlich tätige Ergänzungspfleger im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren tätig gewesen seien.
Auch diesen Einwand weist der Bundesgerichtshof zurück. Der Senat hebt hervor, dass der hier beteiligte Ergänzungspfleger gerade selbst um Stellungnahme zu dem beabsichtigten Verkauf gebeten worden sei. Seine Tätigkeit sei daher nicht überflüssig oder doppelt gewesen, sondern habe eine eigenständige Funktion innerhalb des Kontroll- und Prüfungsmechanismus erfüllt.
3. Gegenstandswert und fehlende Begrenzung durch § 46 Abs. 3 FamGKG
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe des Gegenstandswerts.
Die Rechtsbeschwerde hatte argumentiert, der Gegenstandswert müsse gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG auf maximal 1 Million Euro begrenzt werden. Dem tritt der Bundesgerichtshof entgegen.
Der Senat stellt klar, dass § 46 Abs. 3 FamGKG lediglich für gerichtliche Verfahren im Sinne des FamGKG gelte. Die Tätigkeit des Ergänzungspflegers habe sich jedoch im Kern auf die außergerichtliche Prüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages bezogen. Diese Tätigkeit sei nicht selbst Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens gewesen.
Deshalb richte sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit den Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Ziel des Wahlrechts des Ergänzungspflegers sei es gerade, ihn so zu stellen, als wäre er unmittelbar anwaltlich mandatiert worden. In diesem Fall hätte ebenfalls keine Begrenzung auf 1 Million Euro bestanden.
Der Bundesgerichtshof bestätigt mithin den vom Oberlandesgericht angesetzten Gegenstandswert von 28.233.333,33 Euro, der dem wirtschaftlichen Interesse der beiden minderjährigen Erben entsprach.
UPDATE: Fortführung der Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit der Höchstgrenze von 1 Mio. Euro Gegenstandswert in BGH, Beschluss vom 15.04.2026, XII ZB 521/25.
4. Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG
Schließlich bestätigt der Bundesgerichtshof auch die Zuerkennung einer Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV-RVG.
Der Senat führt aus, dass eine solche Gebühr entsteht, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertritt. Da die beiden minderjährigen Kinder Mitglieder einer Erbengemeinschaft gewesen seien, hätte der Ergänzungspfleger im Falle einer unmittelbaren anwaltlichen Mandatierung mehrere Auftraggeber vertreten. Die Mehrvertretungsgebühr sei daher unabhängig davon angefallen, ob tatsächlich ein erhöhter Arbeitsaufwand entstanden sei.
5. Der Ergänzungspfleger ist nicht der "Grüß-August", für den die VBVG-Brosamen schon ausreichend sind - rechtliche Würdigung
Die Entscheidung verdeutlicht nachdrücklich die Kontrollfunktion des Ergänzungspflegers gegenüber Testamentsvollstreckern und anderen Nachlassbeteiligten.
Der Ergänzungspfleger hat nicht lediglich formale Prüfungen vorzunehmen, sondern muss eigenständig beurteilen, ob ein Rechtsgeschäft den Interessen der vertretenen Minderjährigen entspricht und mit den testamentarischen Vorgaben vereinbar ist.
Die Entscheidung konkretisiert die Voraussetzungen anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Ergänzungspflegschaftsrecht in bemerkenswerter Klarheit. Der Bundesgerichtshof stärkt die Position anwaltlicher Ergänzungspfleger erheblich, indem er betont, dass bereits die rechtliche und wirtschaftliche Komplexität eines Geschäfts die Hinzuziehung anwaltlicher Fachkunde rechtfertigen kann.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass der Gegenstandswert anwaltlicher Ergänzungspflegervergütungen nicht durch § 46 Abs. 3 FamGKG gedeckelt wird. Dadurch ist einigermaßen sichergestellt, dass Leistung auch angemessen vergütet wird und hohen Haftungsrisiken durch hohe Gegenstandswerte auch dies berücksichtigende Vergütungssätze gegenüberstehen.