Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann ausnahmsweise Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen, wenn die konkrete Verfahrenspflegschaft besondere juristische Fachkenntnisse erfordert und ein nicht anwaltlicher Verfahrenspfleger berechtigterweise anwaltlichen Rechtsrat eingeholt hätte.
Die Betroffene stand unter Betreuung. Die Betreuerin beabsichtigte, ein zugunsten der Betroffenen bestehendes Nießbrauchsrecht an einem Grundstück ohne Gegenleistung aufzugeben. Hierfür war eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Das Amtsgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger.
Der Verfahrenspfleger setzte sich intensiv mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Aufgabe des Nießbrauchs auseinander und vertrat die Auffassung, dass die beabsichtigte Löschung ohne angemessene Kompensation nicht dem Wohl der Betroffenen entspreche. Das Amtsgericht versagte daraufhin die Genehmigung.
Im Anschluss begehrte der Verfahrenspfleger Vergütung nach dem RVG. Amtsgericht und Landgericht lehnten dies ab. Erst vor dem Bundesgerichtshof hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass anwaltsspezifische Tätigkeiten vorlagen. Die Prüfung der Aufgabe eines Nießbrauchsrechts und die Ermittlung einer angemessenen Kompensation seien keine bloß wirtschaftlichen Überlegungen, sondern berührten komplexe rechtliche Bewertungsfragen.
Ein qualifizierter, aber nicht anwaltlicher Verfahrenspfleger hätte unter diesen Umständen berechtigterweise anwaltlichen Rat eingeholt. Deshalb sei die Vergütung nach dem RVG gerechtfertigt.
Die Entscheidung gehört zu den wichtigsten neueren Beschlüssen zur Vergütung anwaltlicher Verfahrenspfleger. Sie bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach die Vergütung nach dem RVG nicht an die Person des Verfahrenspflegers, sondern an die Art der erforderlichen Tätigkeit anknüpft.
Der BGH differenziert zwischen allgemeinen Aufgaben eines Verfahrenspflegers und solchen Tätigkeiten, die besondere juristische Kenntnisse verlangen. Maßgeblich ist die Frage, ob die Bearbeitung des Falles rechtliche Spezialkenntnisse voraussetzt, die über das hinausgehen, was auch ein qualifizierter nicht anwaltlicher Verfahrenspfleger leisten kann.
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung für Grundstücksangelegenheiten, Nießbrauchsrechte, Wohnrechte, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und sonstige vermögensrechtlich komplexe Genehmigungsverfahren. In diesen Bereichen kann die Prüfung der Rechtslage erhebliche juristische Fachkenntnisse erfordern.
Obwohl der Sachverhalt noch nach altem Recht zu beurteilen war, bleiben die tragenden Erwägungen nach der Reform zum 01.01.2023 aktuell. Die maßgeblichen Vorschriften wurden inhaltlich unverändert in das neue Recht überführt. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Rechtssicherheit.
Die Entscheidung steht in einer Reihe von Beschlüssen des Bundesgerichtshofs zur anwaltlichen Verfahrenspflegervergütung. Der Senat hält konsequent an dem Grundsatz fest, dass die RVG-Vergütung Ausnahmecharakter besitzt, zugleich aber nicht auf seltene Sonderfälle beschränkt werden darf.
Für anwaltliche Verfahrenspfleger ist die Entscheidung äußerst bedeutsam. Sie zeigt, dass RVG-Vergütung insbesondere bei Grundstücksgeschäften, Nießbrauchsrechten, komplexen Vermögensbewertungen und schwierigen Genehmigungsverfahren erfolgreich durchgesetzt werden kann. In der Praxis ist jedoch weiterhin mit Widerstand der Staatskasse zu rechnen.
Vergütungsanträge sollten deshalb stets detailliert darlegen, weshalb anwaltsspezifische Fachkenntnisse erforderlich waren. Zusätzlich empfiehlt sich regelmäßig ein Hilfsantrag auf Vergütung nach dem VBVG.