Jörg Orschewsky

Rechtsanwalt
Nachlasspflegschaften Verfahrenspflegschaften
Sonstige Pflegschaften Testamentsvollstreckungen

Nachlasspflegschaften

Ich übernehme Nachlasspflegschaften in und im Umkreis von ca. 100 km um Erfurt.

Nachlasspflegschaften bearbeite ich seit mehr als 20 Jahren.

In dieser Zeit habe ich ca. 800 Fälle übernommen - von einfachen Fällen mit dürftigen Nachlässen bis hin zu hochkomplexen Fällen mit (Problem-)Immobilien, Firmen des Erblassers im Nachlass, Segelyachten im Ausland, hohen Vermögenswerten (auch BitCoins), komplizierten Verflechtungen, in laufenden Gerichtsverfahren befindlichen Sachverhalten und Erbenermittlungen in hohen Ordnungen im In- und Ausland.

Nachlasspflegschaft ist ein gerichtliches Sicherungsinstrument (§§ 1960–1962 BGB), mit dem das Nachlassgericht den Nachlass sichert, solange er noch nicht angenommen oder der Erbe unbekannt ist. Bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses (z.B. drohender Vermögensverlust, ungewisse Erbantrittsfrage u.a. bei Erbenstreit) kann das Gericht von Amts wegen tätig werden oder auf Antrag eines Berechtigten (etwa eines Nachlassgläubigers) einen Nachlasspfleger bestellen.

Die Nachlasspflegschaft ist gesetzlich im BGB und verfahrensrechtlich im FamFG verankert. Nach § 1960 Abs.1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme die Sicherung des Nachlasses zu übernehmen, z.B. durch Hinterlegung, Siegelanlegung oder Inventar. Absatz 2 erlaubt ausdrücklich, einen Nachlasspfleger (Rechtsanwalt oder geeignete Person) zu bestellen. Das Nachlassgericht ist gemäß § 1962 BGB an die Stelle des sonst zuständigen Familien- oder Betreuungsgerichts getreten. In § 1961 BGB ist geregelt, dass in Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB auf Antrag eines Antragsbefugten ein Nachlasspfleger zu bestellen ist. Beispielsweise eines Nachlassgläubigers, der einen Anspruch durchsetzen will, was sehr oft der Vermieter des Erblassers ist, der eine Beendigung des Mietverhältnisses (s. § 564 BGB - Fortsetzung des Mietvertrags mit den Erben) und Herausgabe seiner Wohnung an ihn begehrt.

Der Nachlasspfleger ist gemäß § 1960 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Typische Maßnahmen sind Sicherung von Bargeld, Wertpapieren und Gegenständen, Klärung der Erbenstellung, Steuerung von Wohnungs- oder Grundbuchangelegenheiten sowie Begleichung laufender Lasten bis zur Entscheidung über die Annahme einer Erbschaft. Er vertritt gesetzlich kraft Anordnung den Nachlass nach außen – etwa in Klageverfahren gegen Dritte, als Zustellungsempfänger für einseitige Willenserklärungen, z.B. Vertragskündigungen.

Während der Pflegschaft ist dem Erben die eigenmächtige Verwaltung des Nachlasses weitgehend entzogen. Der Erbe bleibt zwar Träger der Erbschaft, jedoch nimmt während der Pflegschaft nur der Nachlasspfleger die Verwaltung des Nachlasses wahr (Verkauf von Wertpapieren, Immobilien, Kündigungen). Mit Aufhebung der Pflegschaft erhält der Erbe seine volle Verfügungsmacht zurück.