I. Ausgangspunkt: Tatbestand
Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB lautet:
Aus dem Gesetz ergeben sich damit unmittelbar drei materielle Voraussetzungen:
- Der Eigentümer oder sein Aufenthalt ist nicht feststellbar.
- Es besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.
- Der Antragsteller besitzt ein berechtigtes Interesse an der Vertreterbestellung.
II. Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers
1. Zentrale Voraussetzung der Vertreterbestellung
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.05.2015 – 9 C 12/14) und einige Oberverwaltungsgerichte sehen die Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers als zentrale Eingangsvoraussetzung der Vorschrift.
Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass die Vorschrift wegen ihres Eingriffs in die Eigentümerrechte restriktiv auszulegen ist. Deshalb darf ein Vertreter nicht ohne vorherige Ermittlungen bestellt werden.
2. Erforderlich sind lediglich „naheliegende Ermittlungen“
- die sachlich nahe liegen,
- die mit vertretbarem Aufwand verbunden sind,
- die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen,
- die keine langjährigen Nachforschungen erfordern.
3. Keine Pflicht zu umfassender Erbenermittlung
Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wurde geschaffen, um aufwendige Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Die Norm dient der Verfahrensvereinfachung.
- jahrelange Ermittlungen sind regelmäßig nicht erforderlich,
- die Behörde muss nicht jede theoretisch denkbare Erkenntnisquelle ausschöpfen,
- der spätere gesetzliche Vertreter hat selbst die Aufgabe, weitere Eigentümerermittlungen vorzunehmen.
- Grundbucheinsicht genommen wurde,
- ein Grundbuchberichtigungsverfahren angeregt wurde,
- beim Nachlassgericht nachgefragt wurde,
- bei der zuständigen Stadtverwaltung Erkundigungen eingeholt wurden.
5. Erforderlichkeit öffentlicher Urkunden
Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Eigentümer nicht deshalb feststellbar, weil sich möglicherweise ein Erbe vermuten lässt. Vielmehr muss sich die Rechtsnachfolge zuverlässig nachweisen lassen.
- Erbschein,
- öffentliches Testament,
- sonstige öffentliche Urkunden.
III. Bedürfnis der Vertretung
1. Eigenständige Tatbestandsvoraussetzung
Neben der Nichtfeststellbarkeit verlangt Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ein Bedürfnis für die Vertreterbestellung.
2. Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts
Ein Bedürfnis liegt in der Regel vor:
- wenn rechtliche Interessen eines Dritten betroffen sind,
- wenn zwischen Drittem und Grundstück eine rechtliche Beziehung besteht,
- wenn die Verwaltung oder Nutzung des Grundstücks sichergestellt werden muss.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Versorgungsleitungen verliefen über das Grundstück,
- Wege führten über das Grundstück,
- eine grundbuchliche Sicherung fehlte,
- Anlieger waren auf die Nutzung angewiesen,
- eine grundbuchrechtliche Absicherung war erforderlich.
IV. Berechtigtes Interesse des Antragstellers
1. Notwendigkeit eines berechtigten Interesses
Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verlangt ausdrücklich einen Antrag eines Berechtigten.
2. Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts
Ein berechtigtes Interesse besteht nur dann, wenn der Antragsteller in einer Rechtsbeziehung zum Eigentümer oder zum Grundstück steht. Rein wirtschaftliche Interessen genügen nicht.
V. Antrag
Die Bestellung erfolgt nur auf Antrag der Gemeinde oder eines sonstigen Berechtigten. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Bestellung nach der Rechtsprechung regelmäßig zwingend vorzunehmen.
Die Bestellung ist ein Verwaltungsakt, für den Gebühren vom Antragsteller erhoben werden.
Aus meiner Praxis ist mir bekannt, dass sich dieser Gebührenrahmen in etwa im Bereich von 750,00 € bis 1.000,00 € bewegt.
Zum Vergleich: Die Bestellung eines Nachlasspflegers, der in Fällen unbekannter Erben und Fürsorgebedürftigkeit bestellt wird und dem Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB in wesentlichen Punkten ähnelt, löst keine Gerichtskosten zulasten des Antragstellers aus.