Jörg Orschewsky

Rechtsanwalt
Nachlasspflegschaften • Verfahrenspflegschaften
Sonstige Pflegschaften • Testamentsvollstreckungen
Voraussetzungen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB

I. Ausgangspunkt: Tatbestand

Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB lautet:

„Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bestellt auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.“

Aus dem Gesetz ergeben sich damit unmittelbar drei materielle Voraussetzungen:

  1. Der Eigentümer oder sein Aufenthalt ist nicht feststellbar.
  2. Es besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.
  3. Der Antragsteller besitzt ein berechtigtes Interesse an der Vertreterbestellung.

II. Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers

1. Zentrale Voraussetzung der Vertreterbestellung

Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.05.2015 – 9 C 12/14) und einige Oberverwaltungsgerichte sehen die Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers als zentrale Eingangsvoraussetzung der Vorschrift.

Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass die Vorschrift wegen ihres Eingriffs in die Eigentümerrechte restriktiv auszulegen ist. Deshalb darf ein Vertreter nicht ohne vorherige Ermittlungen bestellt werden.

2. Erforderlich sind lediglich „naheliegende Ermittlungen“

„Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen.“

3. Keine Pflicht zu umfassender Erbenermittlung

Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wurde geschaffen, um aufwendige Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Die Norm dient der Verfahrensvereinfachung.

BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 – 9 C 12/14

5. Erforderlichkeit öffentlicher Urkunden

Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Eigentümer nicht deshalb feststellbar, weil sich möglicherweise ein Erbe vermuten lässt. Vielmehr muss sich die Rechtsnachfolge zuverlässig nachweisen lassen.

III. Bedürfnis der Vertretung

1. Eigenständige Tatbestandsvoraussetzung

Neben der Nichtfeststellbarkeit verlangt Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ein Bedürfnis für die Vertreterbestellung.

2. Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts

Ein Bedürfnis liegt in der Regel vor:

Beispiele aus der Rechtsprechung:

IV. Berechtigtes Interesse des Antragstellers

1. Notwendigkeit eines berechtigten Interesses

Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verlangt ausdrücklich einen Antrag eines Berechtigten.

2. Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts

Ein berechtigtes Interesse besteht nur dann, wenn der Antragsteller in einer Rechtsbeziehung zum Eigentümer oder zum Grundstück steht. Rein wirtschaftliche Interessen genügen nicht.

V. Antrag

Die Bestellung erfolgt nur auf Antrag der Gemeinde oder eines sonstigen Berechtigten. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Bestellung nach der Rechtsprechung regelmäßig zwingend vorzunehmen.

Die Bestellung ist ein Verwaltungsakt, für den Gebühren vom Antragsteller erhoben werden.

Praxishinweis:

Aus meiner Praxis ist mir bekannt, dass sich dieser Gebührenrahmen in etwa im Bereich von 750,00 € bis 1.000,00 € bewegt.

Zum Vergleich: Die Bestellung eines Nachlasspflegers, der in Fällen unbekannter Erben und Fürsorgebedürftigkeit bestellt wird und dem Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB in wesentlichen Punkten ähnelt, löst keine Gerichtskosten zulasten des Antragstellers aus.