Verfahrenspflegschaften
Ich kann Verfahrenspflegschaften grundsätzlich bundesweit übernehmen.
Grundsätzlich bedeutet, dass bei Ortsferne eine Übernahme nur sinnvoll ist, wenn nach der Struktur des Falls keine persönliche Vor-Ort-Anwesenheit erforderlich würde. Wirtschaftlich ergäbe das keinen Sinn. Persönliche Klärungen sollten per Telefon möglich sein. Dann steht einer Übernahme einer Verfahrenspflegschaft meinerseits nichts entgegen.
Nach § 276 Abs. 3 FamFG hat der Verfahrenspfleger die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen, festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Der Verfahrenspfleger hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen.
In der Regel sind die Wünsche des Betroffenen bzw. dessen mutmaßlicher Wille bereits erschöpfend in der Gerichtsakte dokumentiert. Die ausführliche Befragung durch den Betreuungsrichter, die Berichte der kommunalen Betreuungsbehörde und nicht zuletzt die stets wertvolle Einschätzung des Betreuers selbst.
Weitere Erkenntnisgewinne durch den Verfahrenspfleger sind dann kaum mehr wahrscheinlich, so dass der Pfleger, auch im wirtschaftlich verstandenen Interesse des Betroffenen, darauf verzichten kann und sogar sollte, den Betroffenen noch einmal persönlich zu konsultieren.
Die Genehmigungstatbestände, weswegen Verfahrenspflegschaft angeordnet wird, sind in den meisten Fällen auf das Prüfen und Einschätzen von Verträgen, einseitigen Willenserklärungen und Anträgen an das Gericht beschränkt. Hier ergibt sich alles Wissensnotwendige für den Verfahrenspfleger aus der Gerichtsakte.
Die Anordnung und Durchführung einer Verfahrenspflegschaft kann einfach erfolgen.
Ich nehme den Anordnungsbeschluss wirksam in meinem elektronischen Anwaltspostfach entgegen. Dazu zweckmäßigerweise die Gerichtsakte in elektronischer Form.
Spätestens eine Woche nach Anordnung lege ich meine abschließende Einschätzung samt Vergütungsantrag zurück in das elektronische Gerichtspostfach.