Jörg Orschewsky

Rechtsanwalt
Nachlasspflegschaften Verfahrenspflegschaften
Sonstige Pflegschaften Testamentsvollstreckungen

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2012 – IV ZB 23/11

Sachverhalt

Dem Verfahren lag ein vielschichtiger und rechtlich komplexer Sachverhalt zugrunde, der durch mehrere, teilweise widersprüchliche letztwillige Verfügungen des Erblassers geprägt war. Der im Jahr 1919 geborene Erblasser hatte zunächst gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau in einem notariellen Erbvertrag aus dem Jahr 2002 eine Stiftung als Alleinerbin eingesetzt und zugleich Pflichtteilsverzichte erklärt. Später wurde durch ergänzende letztwillige Verfügungen aus dem Jahr 2005 ein Testamentsvollstrecker bestimmt, wobei eine enge personelle Verbindung zwischen der Stiftung und dem Testamentsvollstrecker vorgesehen war.

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau im Jahr 2009 heiratete der Erblasser erneut und errichtete kurz darauf ein handschriftliches Testament, in dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte. Parallel hierzu erklärte er notariell die Anfechtung des früheren Erbvertrags. Diese Anfechtungserklärung war jedoch mit einem Zusatz versehen, wonach die Mitteilung an das Nachlassgericht erst nach gesonderter schriftlicher Anweisung erfolgen sollte.

Ferner nahm der Erblasser eine Änderung hinsichtlich der Testamentsvollstreckung vor, indem er einen neuen Testamentsvollstrecker einsetzte, der insbesondere die Interessen seiner zweiten Ehefrau wahren sollte. Ergänzend hierzu erteilte er diesem eine umfassende Generalvollmacht, die auch über seinen Tod hinaus gelten sollte. Weitere notarielle Verfügungen folgten im November 2009.

Nach dem Tod des Erblassers im Oktober 2010 beantragte die Stiftung die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht ordnete daraufhin eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses an. Zur Begründung verwies es darauf, dass sowohl die Person des Erben als auch die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen ungewiss seien. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten, insbesondere der zweiten Ehefrau und des eingesetzten Testamentsvollstreckers, blieben vor den Instanzgerichten erfolglos.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vorgelegen hätten. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten seien unbegründet und hätten keine Aussicht auf Erfolg.

Rechtliche Würdigung

Im Mittelpunkt der rechtlichen Erwägungen steht die Auslegung des § 1960 BGB.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Erbe bereits dann als „unbekannt“ anzusehen ist, wenn das Nachlassgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, wer Erbe geworden ist. Maßgeblich ist dabei nicht eine objektiv endgültige Klärung der Erbfolge, sondern die Einschätzung des Nachlassgerichts auf Grundlage der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten.

Im vorliegenden Fall habe eine solche Ungewissheit bestanden.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Wirksamkeit der Anfechtung des Erbvertrags nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Insbesondere habe das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der in der notariellen Anfechtungserklärung enthaltene Vorbehalt einen Schwebezustand begründet habe, der sowohl die Frage des Zeitpunkts als auch die Frage des „Ob“ der Wirksamkeit der Anfechtung betreffe. Aus der Formulierung habe sich nicht eindeutig ein endgültiger Anfechtungswille des Erblassers ergeben.

Ein weiterer entscheidender Gesichtspunkt sei die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers gewesen.

Da insoweit erhebliche Zweifel bestanden hätten und eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre, habe das Nachlassgericht nicht verpflichtet sein können, diese im Rahmen des Nachlasspflegschaftsverfahrens durchzuführen. Der Bundesgerichtshof hebt insoweit ausdrücklich hervor, dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht von umfangreichen und zeitaufwendigen Ermittlungen abhängig gemacht werden dürfe, da sie gerade der schnellen Sicherung des Nachlasses diene.

Besondere Bedeutung kam ferner der Frage zu, ob die angeordnete Nachlasspflegschaft durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder durch die Erteilung einer Generalvollmacht entbehrlich gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof verneint dies und führt aus, dass die Existenz eines Testamentsvollstreckers das Sicherungsbedürfnis nur dann entfallen lasse, wenn dessen Bestellung zweifelsfrei wirksam und eine neutrale Verwaltung gewährleistet sei.

Im vorliegenden Fall habe jedoch die Möglichkeit bestanden, dass die Einsetzung des neuen Testamentsvollstreckers gegen die Bindungswirkung des ursprünglichen Erbvertrags verstoße und damit unwirksam sei. Insbesondere habe das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass die Auswechslung des Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen könne. Diese Bewertung sei angesichts der engen Verknüpfung zwischen Testamentsvollstreckung und der Stellung der Stiftung als Vertragserbin nachvollziehbar.

Auch die erteilte Generalvollmacht habe das Sicherungsbedürfnis nicht entfallen lassen.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine solche Vollmacht nur dann geeignet sei, die Nachlasspflegschaft zu ersetzen, wenn sie eine neutrale und interessengerechte Verwaltung gewährleiste. Dies sei hier jedoch gerade zweifelhaft gewesen, da der Bevollmächtigte ausdrücklich zur Wahrung der Interessen der zweiten Ehefrau eingesetzt worden sei. Daraus habe das Nachlassgericht berechtigterweise schließen dürfen, dass eine einseitige Interessenwahrnehmung zu befürchten sei.

Bewertung

Die Entscheidung verdeutlicht überzeugend die Funktion der Nachlasspflegschaft als Sicherungsinstrument in Fällen ungeklärter Erbfolge. Der Bundesgerichtshof betont, dass es nicht Aufgabe des Nachlassgerichts im Rahmen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist, schwierige erbrechtliche Streitfragen abschließend zu klären. Vielmehr genügt bereits eine ernsthafte Unsicherheit hinsichtlich der Erbenstellung, um die Voraussetzungen des § 1960 BGB zu erfüllen.

Hervorzuheben ist auch die klare Abgrenzung gegenüber anderen Instrumenten der Nachlassverwaltung. Weder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers noch die Erteilung einer Generalvollmacht vermögen das Sicherungsbedürfnis zu beseitigen, wenn Zweifel an ihrer Wirksamkeit oder an der Neutralität der handelnden Person bestehen.

Praxishinweis

In Streitfällen, häufig bei Testamentsanfechtungen übergangener Erben, empfiehlt sich die Anordnung der Nachlasspflegschaft aus mindestens zwei Gründen.

Der Nachlasspfleger, der bis zur Aufhebung der Pflegschaft vor den Erben besitzt, sichert nicht nur die bestehenden Vermögenswerte. Er beleuchtet auch ggf. vor dem Erbfall liegenden Vorgänge, namentlich Geldverfügungen des Erblassers an Testamentserben und kann unberechtigte Vermögensverschiebungen vor dem Erbfall zurück zum Nachlass ziehen.

In sogenannten „Erbschleicherei“-Fällen kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu.

Nicht zuletzt zieht der Nachlasspfleger auch Nutzungen aus dem Nachlassvermögen. Wohnt der Testamentserbe, was nicht selten vorkommt, im Haus des Erblassers, bleibt er meist dort auch bis zum Ende des sich über im Einzelfall Jahre hinziehenden Erbenfeststellungsverfahrens wohnen. Unentgeltlich. Das Vermögen erzielt dann keine Erträge. Der Nachlasspfleger - und nur der - kann dem Nutzer eine Entschädigung für die Nutzung in Höhe bis zu ortsüblicher Miete abverlangen oder ihn vor die Tür setzen und anderweitig vermieten.